Rechtsprechung
BGH
Beschluss vom 15.12.2005 - Az. I ZB 33/04 - ("Porsche Boxter" - Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils als Herkunftshinweis. Bei neuen Automobilien bekannter Hersteller ist von einer Verkehrsdurchsetzung nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinführung auszugehen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, Abs. 3 MarkenG)
Leitsätze (amtl.):
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automobilen unterscheidet, führen dazu,
dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können
und die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird.
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirksame Darstellung der charakteristischen
Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunftshinweis
erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf dem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird,
ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinführung auszugehen.
MIR 2006, Dok. 073
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.06.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/288
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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