Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - I ZR 38/10
Anforderungen an die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung - Die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern oder unter Verwendung elektronischer Post erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung.
UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen ("Opt-in"-Erklärung). Eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06, MIR 2008, Dok. 278 - Payback).
2. Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG ist - ebenso - eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene, Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich.
Eine Einwilligungserklärung, die sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht, genügt diesen Anforderungen nicht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2328
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - 4 W 116/20, MIR 2021, Dok. 015
Herstellergarantie IV - Eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie besteht grundsätzlich nur, wenn die Garantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots ist
BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, MIR 2022, Dok. 094
EuGH soll Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black" klären
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 022
Kumulative Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung - Die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sind auf der Website und bei deren Verwendung auch in den AGB zu erteilen
BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 162/19, MIR 2020, Dok. 080
Microstock-Portale - Verzicht auf Urheberbenennung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam!?
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 073