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Kurz notiert // Urheberrecht



Landgericht München I

KI-Training, Memorisierung und Urheberrecht - Verletzt die originalgetreue Wiedergabe von Liedtexten durch einen KI-Chatbot das Urheberrecht?

LG München I, 42 O 14139/24 (laufendes Verfahren)

MIR 2025, Dok. 066, Rz. 1


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Das LG München (42. Zivilkammer) hat am 29.09.2025 die Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen zwei Gesellschaften eines führenden Anbieters von Systemen generativer künstlicher Intelligenz (KI) verhandelt (42 O 14139/24). Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist auf den 11.11.2025 bestimmt.

Zur Sache

Die Klägerin wirft den Beklagten im Rahmen ihrer Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage Urheberrechtsverletzungen vor. Diese werden nach Auffassung der Klägerin durch die Antworten (Ausgaben) des KI-Chatbots der Beklagten, die auf Anfragen der Nutzer (Prompts) folgen, sowie durch Vervielfältigungen in dem dem KI-Chatbot zu Grunde liegenden Sprachmodell (Large Language Model), begangen.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und macht in dem vorliegenden Verfahren Ansprüche von Liedtexterinnen und Liedtextern neun bekannter deutscher Liedtexte geltend. Unstreitig wurde das seitens der Beklagten entwickelte Large Language Model mit den streitgegenständlichen neun Liedtexten trainiert. Auf einfache Prompts gab der KI-Chatbot 2024 die Liedtexte in weiten Teilen als Ausgaben originalgetreu wieder.

Klägerin: Unzulässige Vervielfältigung memorisierter Liedtexte und weitere Rechtsverletzungen durch die Ausgabe

Die Klägerin behauptet, die Ausgabe der Liedtexte würde belegen, dass die streitgegenständlichen Liedtexte im Sprachmodell der Beklagten memorisiert seien. Dies stelle eine unzulässige Vervielfältigung der Liedtexte im Sinne des Urheberrechts durch die Beklagten dar. Durch die Ausgabe der Texte im Chatbot komme es dann noch zu weiteren Rechtsverletzungen.

Beklagte: Alles nur Reflexion! Keine Speicherung oder Kopie spezifischer Trainingsdaten

Dem widersprechen die Beklagten naturgemäß. Das Modell speichere oder kopiere keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektiere in seinen Parametern, was es basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt habe. Das Sprachmodell generiere die Ausgaben ausschließlich im Wege einer "sequenziell-analytisch, iterativ-probabilistischen Synthese".

Keine Datenbank mit Trainingsdaten

Bei dem Modell handele es sich nicht um eine Datenbank, in der Trainingsdaten hinterlegt seien, die infolge einer Eingabe eines Nutzers gesucht, aufgefunden und anschließend ausgegeben würden.

Nutzer Hersteller der Ausgabe und Schrankenregelungen?

Die Beklagten vertreten zudem die Rechtsansicht, dass im Hinblick auf die Ausgaben des KI-Chatbots nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer Hersteller der Ausgabe und somit verantwortlich für diese sei. Eventuelle Rechtseingriffe seien zudem ohnehin durch die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Schranke des sogenannten Text- und Data-Mining gerechtfertigt. (tg) - Quelle: PM Nr. 09/2025 des LG München I vom 29.09.2025

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 29.09.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3500
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