Rechtsprechung
OLG Düsseldorf
Urteil vom 26.04.2006 - Az. I-15 U 180/05 - (Zur Haftung des Betreibers eines zu einem bestimmten Thema eingerichteten Internet-Meinungsforums für rechtswidrige Äußerungen Dritter. Grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber, sondern vorrangige Haftung des Äußernden. Zum Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Forenbeteiber hinsichtlich der Indentität des Äußernden. §§ 8 II S 3, 11 Nr. 2 TDG, §§ 6 II 3, 9 Nr. 2 MDStV)
Leitsatz (des Mitteilers):
In einem Meinungsforum ist vorrangig derjenige auf Unterlassung von diffamierenden Aussagen in Anspruch zu nehmen,
der sich geäußert hat. Ist der Äußernde bekannt, geht eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber des Meinungsforums
ins Leere.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Der Betreiber eines Forums ist nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3 MDStV grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen.
Hat der Betreiber aber Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt eines Beitrages erhalten (hier durch ein anwaltliches Schreiben des Prozessbevollmächtigten
des Verletzten/Klägers), kann von ihm das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren des Beitrags verlangt werden. Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist
nach § 11 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren.
2. Handelt es sich bei dem betriebenen Angebot um ein (Internet-) Meinungsforum, kann aber vorranging derjenige in Anspruch zu nehmen sein, der sich
geäußert hat. Denn es ist anerkannt, dass derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert, sich diese nicht zu eigen macht.
3. Auch ein Meinungsforum, was nur zu einem bestimmten Thema eingerichtet worden ist, ist als "Meinungsmarkt" anzusehen, mit der Folge, dass - soweit
 die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben - dieses dazu dient, der Meinungsvielfalt die
 Möglichkeit zur Darstellung zu geben, wenn auch nur zu dem bestimmmten Themenkreis und der Betreiber als Veranlasser der Äußerung zurücktritt.
 
4. Gegen den Betreiber eines Meinungsforums besteht deswegen lediglich ein Anspruch auf Abrücken, d.h. auf Distanzierung von einem betreffenden Beitrag,
 während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist.
 
5. Da der Beitrag in einem Meinungsforum in der Regel über einen längeren Zeitraum im Internet abrufbar bleibt, muss der Verletzte dich Möglichkeit haben,
den sich Äußernden in kurzer Zeit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass dieser für das Entfernen des Beitrags
aus dem Internet Sorge zu tragen hat. Aufgrund dieser Besonderheit eines Meinungsforums im Internet ist grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch gegen
 den Betreiber nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr.2 MDStV anzunehemen, so lange dieser nicht die Identität des Verfassers preisgibt.
6. Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese
im Streitfall an die angeblich verletzten weiterzugeben. Denn es besteht die Möglichkeit die Teilnahme an dem Forum von einer Registrierung abhängig zu
machen. Das die Meinungsfreiheit ihre Schranken insbesondere in dem Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der
durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.
MIR 2006, Dok. 063
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Meinungsforums vom Verletzten auf Unterlassung einer Meinungsäußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
Für die Mitteilung der Entscheidung gilt ein besonderer Dank Herrn RA Michael Terhaag (Kanzlei Withöft & Terhaag, Düsseldorf). Die Entscheidung ist auf den Internetseiten der Kanzlei (www.aufrecht.de) im Volltext verfügbar.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.05.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/278
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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