Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Irreführung durch Produktaufmachung des Früchtetees "HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" von Teekanne
BGH, Urteil 02.12.2015 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II; Verfahren: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012 - 38 O 74/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 20 U 59/12; BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille Abenteuer I; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - C 195/14 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne
MIR 2015, Dok. 086, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2015 (I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II) in einem Verfahren über die Irreführung von Verbrauchern durch die Produktaufmachung eines Früchtetees entschieden.
Zur Sache
Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Die Verbraucherzentrale meint, diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten führen den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre. Die Beklagte wurde aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht vorliege. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind.
Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt (vgl. MIR 2014, Dok. 028, Rz. 1). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat diese Frage verneint.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Irreführung - Verbraucher erwartet Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Der Verbraucher werde durch die hervorgehobenen Angaben "HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar würden Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, durchaus das Verzeichnis der Zutaten lesen. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, könne jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen.
Etikettierung ist alles - Verständnis des normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher maßgeblich
Die Etikettierung umfasse vorliegend alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, sei eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach seien die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Dies sei vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, da diese - nach Ansicht des Bundesgerichtshofs - auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.
(tg) - PM Nr. 197/2015 des BGH vom 02.12.2015
Zur Sache
Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Die Verbraucherzentrale meint, diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten führen den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre. Die Beklagte wurde aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht vorliege. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind.
Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt (vgl. MIR 2014, Dok. 028, Rz. 1). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat diese Frage verneint.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Irreführung - Verbraucher erwartet Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Der Verbraucher werde durch die hervorgehobenen Angaben "HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar würden Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, durchaus das Verzeichnis der Zutaten lesen. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, könne jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen.
Etikettierung ist alles - Verständnis des normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher maßgeblich
Die Etikettierung umfasse vorliegend alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, sei eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach seien die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Dies sei vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, da diese - nach Ansicht des Bundesgerichtshofs - auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.
(tg) - PM Nr. 197/2015 des BGH vom 02.12.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.12.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2753
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