Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Keine Ehekrise bei Günter Jauch - Gegendarstellungsanspruch auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2015 - 6 U 110/15
MIR 2015, Dok. 069, Rz. 1
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Der Fernsehmoderator Günther Jauch hat einen Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift (§ 11 Pressegesetz Baden-Württemberg). Das Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) bestätigte insoweit mit Urteil vom 09.09.2015 eine Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden wonach der in Anspruch genommene Verlag die Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss.
Zur Sache
Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11.04.2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis - Steckt seine Ehe in der Krise?". Nach Auffassung des Senats enthält diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" gemäß § 11 Pressegesetz Baden-Württemberg.
Gegendarstellung auf der Titelseite nicht unangemessen - Berufung zurückgewiesen
Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe "bröckele", denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite sei darüber hinaus in ihrem Umfang auch nicht unangemessen. Der Senat hat die Berufung des beklagten Verlages deshalb zurückgewiesen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 10.09.2015
Zur Sache
Die beklagte Wochenzeitschrift veröffentlichte am 11.04.2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile "Günther Jauch Schock-Geständnis - Steckt seine Ehe in der Krise?". Nach Auffassung des Senats enthält diese Schlagzeile die Tatsachenbehauptung Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Dementsprechend habe der klagende Fernsehmoderator Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung "Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden" gemäß § 11 Pressegesetz Baden-Württemberg.
Gegendarstellung auf der Titelseite nicht unangemessen - Berufung zurückgewiesen
Der Inhalt der Gegendarstellung sei auch nicht deshalb offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe "bröckele", denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Die vom Landgericht zugesprochene Gegendarstellung auf der Titelseite sei darüber hinaus in ihrem Umfang auch nicht unangemessen. Der Senat hat die Berufung des beklagten Verlages deshalb zurückgewiesen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 10.09.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.09.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2736
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