Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Bremen, Urteil vom 10.04.2015 - 2 U 132/14
Rent a Rentner - Irreführende Werbung mit den unwahren Angaben "DAS ORGINAL" und "die weltweit erste Online Plattform"
UWG §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 2; ZPO §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 935
Leitsätze:*1. Der Aussageinhalt einer Angabe bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet. Entscheidend ist nicht, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden haben will oder welchen objektiven Wortsinn die Angabe enthält, sondern nur das Verständnis des Adressatenkreises. Entscheidend ist insoweit der Gesamteindruck der Werbeaussage (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 100/00 - Sparvorwahl). Eine Angabe ist daher als irreführend zu bewerten, wenn der Inhalt der Angabe, so wie ihn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.
2. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher versteht die Angaben „DAS ORIGINAL“ und „die weltweit erste Online-Plattform - und damit das Original - auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“ dahin, dass es sich bei dem so Werbenden um den ersten Vermittlungsdienstleisterin handele, der eine Geschäftstätigkeit mit der Vermittlung von Dienstleistungen durch Senioren auf einer Online-Plattform entfaltet habe. Das Wort „original“ steht im Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Damit verbindet sich bei einer solchen Werbung für den Verkehr die Vorstellung, die Geschäftsidee sei vom Werbenden erfunden und entwickelt worden. Dieser Eindruck wird nicht nur durch den Zusatz „die erste Online-Plattform – und damit ...“ verstärktv, sondern auch durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“ (Original). Hierdurch wird dem Publikum gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal suggeriert. Gleichzeitig wird das „Echte“, das dem Original zukommt, typischerweise mit einem höheren Maß an Qualität und Erfahrung verbunden als die bloße Nachahmung durch spätere Anbieter.
3. Der Umstand, dass der Antragsteller in einem Verfügungsverfahren seine Berufung erst am Ende der ihm nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zustehenden Berufungsbegründungsfrist begründet hat, lässt die Vermutung der Dringlichkeit nicht entfallen. Die Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Berufungsführer gesetzlich zugestanden; dabei findet sich keine Differenzierung zwischen regulären Verfahren und Eilverfahren. Solange die Partei nur die ihr gesetzlich eingeräumten Fristen wahrnimmt, dürfen aus dem damit in Zusammenhang stehenden prozessualen Verhalten grundsätzlich keine Rückschlüsse für die Frage gezogen werden, wie eilig es ihr damit ist, ihr Verfügungsziel zu erreichen (ebenso OLG München, Urteil vom 09.08.1990 - 6 U 3296/90). Alles andere würde einer Verkürzung der gesetzlichen Fristen gleichkommen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.06.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2716
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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