Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.01.2015 - II ZR 369/13
Wettbewerbsverbote - Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich dessen Ausscheidens vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß von in der Regel zwei Jahren übersteigen.
BGB § 138; GG Art. 12
Leitsätze:*1. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (BGH, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 238/96 mwN; BGH, Urteil vom 08.05.2000 - II ZR 308/98; BGH, Urteil vom 29.09.2003 - II ZR 59/02; BGH, Urteil vom 18.07.2005 - II ZR 159/03; BGH, Urteil vom 10.12.2008 - KZR 54/08 - Subunternehmervertrag II; BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 198/11 - Kundenschutzklausel). Das betrifft auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die erst anlässlich der Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung vereinbart werden (BGH, Urteil vom 29.09.2003 - II ZR 59/02).
2. Die Begrenzung der Wettbewerbsverbote gründet nicht etwa darin, dass Wettbewerbsverbote mit dem Berufszweck von freien Berufen nicht vereinbar wären, sondern in der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Diese kommt auch Gewerbetreibenden und Gesellschaftern jedenfalls einer personalistisch geführten GmbH zu. Soweit diese Dienstleistungen anbieten, bestehen hinsichtlich der Kundenbindung nicht von vorneherein Unterschiede zu den Kundenbeziehungen von Freiberuflern.
3. Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.
4. Ein die zeitlichen Schranken übersteigendes Wettbewerbsverbot kann im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende zeitliche Maß (hier: zwei Jahre) zurückgeführt werden (BGH, Urteil vom 29.02.1996 - II ZR 286/94 mwN; BGH, Urteil vom 08.05.2000 - II ZR 308/98; BGH, Urteil vom 29.09.2003 - II ZR 59/02; BGH, Urteil vom 18.07.2005 - II ZR 159/03).
Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 31.03.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2698
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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