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Rechtsprechung // Äußerungsrecht



BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 29/14

E-Mail-Löschung - Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; BGB § 823 Abs. 1, § 1004; GG Art. 1, 2, 5

Leitsätze:*

1. Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - VII ZB 26/11). Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZR 40/06; BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - IX ZR 107/08). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - I ZR 174/11).

2. Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.

MIR 2015, Dok. 017


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 10.02.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2683

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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