Kurz notiert // Kartellrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf
"Bestpreisklauseln" des Hotelbuchungsportals HRS kartellrechtswidrig
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015 - VI-Kart. 1/14 (V)
MIR 2015, Dok. 004, Rz. 1
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Mit Beschluss vom 09.01.2015 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind (Az. VI - Kart. 1/14 (V)). Der Senat wies mit seiner Entscheidung die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20.12.2013 zurück. Das Bundeskartzellamt hatte HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt.
Begründung des Gerichts: Bestpreisklauseln verhindern den (Preis-) Wettbewerb - gegenüber anderen Portalen und im Eigenvertrieb
Die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs unter anderem zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern, so der Senat. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Zudem dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung - Marktanteil von HRS über 30%
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
Rechtsbeschwerde zugelassen
Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.
(tg) - Quelle: PM 2/2015 des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015
Begründung des Gerichts: Bestpreisklauseln verhindern den (Preis-) Wettbewerb - gegenüber anderen Portalen und im Eigenvertrieb
Die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs unter anderem zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern, so der Senat. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Zudem dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung - Marktanteil von HRS über 30%
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
Rechtsbeschwerde zugelassen
Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.
(tg) - Quelle: PM 2/2015 des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 09.01.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2670
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