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Kurz notiert // Urheberrecht



Bundesgerichtshof

Aussetzung des Verfahrens zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - I ZR 198/13; Vorinstanzen: LG MĂŒnchen I, 24.05.2012 - 7 O 28640/11; OLG MĂŒnchen, 17.10.2013 - 6 U 2492/12

MIR 2014, Dok. 130, Rz. 1


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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18.12.2014 (I ZR 198/13) ein Verfahren zu der Frage, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsĂ€tzlich der HĂ€lfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. Dieses Verfahren betreffe insoweit fĂŒr den Rechtsstreit vor dem BGH erhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Zur Sache:

Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Die VG Wort nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der KlĂ€ger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche fĂŒr das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulĂ€ssige VervielfĂ€ltigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung ĂŒbertragen.

Der KlÀger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch im Ergebnis seinen Anteil an diesen Einnahmen schmÀlert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Beklagte sei insoweit nicht berechtigt, von den auf die Werke des KlĂ€gers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfĂŒgten nach dem Urheberrechtsgesetz ĂŒber kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des KlĂ€gers daher nur berĂŒcksichtigt werden, wenn der KlĂ€ger ihnen seine gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche abgetreten hĂ€tte und sie diese der Beklagten ĂŒbertragen hĂ€tten. Der KlĂ€ger habe seine gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher spĂ€ter nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dĂŒrfen, soweit die Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen VergĂŒtungsansprĂŒche abgetreten hĂ€tten.

Mit ihrer Revision strebt die VG Wort weiterhin die vollstÀndige Abweisung der Klage an. Der KlÀger hat Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines beim Gerichtshof der EuropÀischen Union anhÀngigen Rechtsstreits

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union in dem Verfahren C-572/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d'appel de Bruxelles dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von VervielfĂ€ltigungsgerĂ€ten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die HĂ€lfte des gerechten Ausgleichs fĂŒr die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewĂ€hren. Mit dem "gerechten Ausgleich" seien die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher VergĂŒtungsansprĂŒche fĂŒr das VervielfĂ€ltigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d'appel de Bruxelles dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union vorgelegte Frage sei daher auch fĂŒr den beim Bundesgerichtshof anhĂ€ngigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhĂ€ngige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union anhĂ€ngigen Rechtsstreits ausgesetzt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 192/2014 des BGH vom 19.12.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2665
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