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Kurz notiert // Wettbewerbsreht



Bundesgerichtshof

ENERGY & VODKA als Bezeichnung für Mischgetränk keine nach der Health-Claims-Verordnung verbotene Angabe

BGH, Urteil vom 09.10.2014 - I ZR 167/12 - ENERGY & VODKA; Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 10. 07.2012 - 4 U 38/12; LG Paderborn, Urteil vom 10.01.2012 - 6 O 28/11

MIR 2014, Dok. 104, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 09.10.2014 (I ZR 167/12 - ENERGY & VODKA) entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) verbotene Angabe handelt. Zudem liege auch kein Verstoß gegen kennzeichenrechtliche EU-Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 110/2008) für Spirituosen vor, da die Bezeichnung hier nur einen Hinweis auf die beigemischte Spirituose - Vodka - enthalte.

Zur Sache:

Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche, als "ENERGY & VODKA" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10%.

Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränks "ENERGY & VODKA" einen Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union und hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006* angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung angenommen. Die Angabe "ENERGY & VODKA" suggeriere dem Verbraucher, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10% sei die Angabe deshalb unzulässig.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Besondere Zielrichtung der Angabe ENERGY & VODKA fehlt - Energetische Wirkung keine besondere Eigenschaft im Sinne der Health Claims Verordnung

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung "ENERGY & VODKA" des Getränks der Beklagten sei keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Mit dieser Bezeichnung werde weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" werde lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehle der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Im Streitfall ergebe sich für die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende "energetische" Wirkung dieses Getränks sei keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern sei bei Energydrinks allgemein vorhanden.

Zudem: Kein Verstoß gegen kennzeichenrechtliche EU-Vorschriften für Spirituosen

Die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" verstoße auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europäischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Zwar müsse Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% aufweisen. Das schließe aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf.

(tg) - Quelle: PM Nr. 141/2014 des BGH vom 09.10.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 09.10.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2638
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