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Kurz notiert // Markenrecht



Bundesgerichtshof

Zur Reichweite des Schutzes der Farbmarke "Gelb" für Langenscheidt-Wörterbücher

BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher; Vorinstanz: OLG Köln, Urteil vom 09.11.2012 - 6 U 38/12; LG Köln, Urteil vom 19.01.2012 - 31 O 352/11

MIR 2014, Dok. 097, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 18.09.2014 (I ZR 228/12) entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Langenscheidt GmbH & Co. KG, Herausgeberin der bekannten Langenscheidt-Wörterbücher, verletzt.

Zur Sache:

Die Langenscheidt GmbH & Co. KG ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Auch die Werbung für diese Produkte ist regelmäßig entsprechend aufgemacht.

Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Die Langenscheidt GmbH & Co. KG hat die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der gelben Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke von Langenscheid beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig; eine Entscheidung steht noch aus (Az.: I ZB 61/13, Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 23.10.2014).

Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 228/12).

Keine Aussetzung bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens

Zunächst hat der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist.

Hochgradig ähnlich: Farbtöne verwechselungsfähig

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwende den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasse die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem - hier maßgeblichen - inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägten jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten, so das Gericht. Dies strahle auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehöre, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe "Gelb" als Produktkennzeichen verstehe. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte - Wörterbücher und Sprachlernsoftware - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seihen hochgradig ähnlich.

Gelbe Farbe ist eigenständiges Kennzeichen

Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sehe der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit sei deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke seien die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 131/2014 des BGH vom 18.09.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 18.09.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2631
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