Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 - 6 W 123/14
Streitwert bei unberechtigter Lichtbildnutzung - Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 bei unberechtigter Nutzung eines einfachen Lichtbildes im gewerblichen Bereich
UrhG §§ 72, 97 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1
Leitsätze:*Der Ansatz eines Gegenstandswertes für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch in Höhe von EUR 6000,00 für ein gewerblich (hier: gewerblicher eBay-Account) und nicht lediglich im Rahmen eines privaten, einmaligen Verkaufs unberechtigt genutztes einfaches Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG kann angemessen sein.
Anm. der Redaktion: Der vorliegende Beschluss bestätigt im Ergebnis die derzeitige Linie des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11)
Die Entscheidung wurde eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Evgeny Pustovalov, Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (www.lhr-law.de), Köln.
Die Entscheidung wurde eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Evgeny Pustovalov, Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (www.lhr-law.de), Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 05.09.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2627
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 05.09.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2627
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Pay by Call-Verfahren - Der Telefonanschlussinhaber haftet nicht für die unautorisierte Nutzung seines Anschlusses durch Dritte
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 017
Kinderzahnarztpraxis - Zum Verkehrsverständnis und dessen Beurteilung aus der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts im Bereich der Kinderzahnheilkunde
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, MIR 2022, Dok. 035
Wer liebt, der schiebt! - Bildberichterstattung über Altbundespräsident Christian Wulff mit Ehefrau Bettina beim Supermarkteinkauf rechtmäßig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 009
Inbox-Werbung II - Keine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung, wenn der Nutzer sich nur allgemein damit einverstanden erklärt Werbeeinblendungen zu erhalten
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 25/19, MIR 2022, Dok. 043
Ordnungsmittelantrag gegen GmbH-Geschäftsführer - Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind etwaige Ordnungsmittel (allein) gegen das Organ festzusetzen
BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - I ZB 55/23, MIR 2024, Dok. 047
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 017
Kinderzahnarztpraxis - Zum Verkehrsverständnis und dessen Beurteilung aus der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts im Bereich der Kinderzahnheilkunde
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, MIR 2022, Dok. 035
Wer liebt, der schiebt! - Bildberichterstattung über Altbundespräsident Christian Wulff mit Ehefrau Bettina beim Supermarkteinkauf rechtmäßig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 009
Inbox-Werbung II - Keine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung, wenn der Nutzer sich nur allgemein damit einverstanden erklärt Werbeeinblendungen zu erhalten
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 25/19, MIR 2022, Dok. 043
Ordnungsmittelantrag gegen GmbH-Geschäftsführer - Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind etwaige Ordnungsmittel (allein) gegen das Organ festzusetzen
BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - I ZB 55/23, MIR 2024, Dok. 047