Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 71/17
Werbeanzeige im Internet - Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren
BGB § 631
Leitsätze:*1. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002 – III ZR 12/01).
2.
a) Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren.
b) Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.
3. Bei einem Werbevertrag trägt der Besteller grundsätzlich (vorbehaltlich anderweitiger – ausdrücklicher - Vereinbarungen der Parteien) das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.04.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2865
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001
Essigspray EXTRA STARK - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung für ein, auch als Reinigungsmittel einsetzbares, sogenanntes "dual-use"-Produkt
BGH, Urteil vom 06.02.2025 - I ZR 40/24, MIR 2025, Dok. 016
Die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal eines Landkreises verstößt gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 086
MO ./. MALM - Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 027
Kieferorthopädie - Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben "Kieferorthopädie" und "(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie", muss er den Verkehr darüber in zumutbarer Weise deutlich aufklären
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20, MIR 2021, Dok. 074



