Rechtsprechung // Zivilrecht
BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13
Datenübermittlung durch Bewertungsportal - Der Betreiber eines Internetportals ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu übermitteln.
TMG § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4
Leitsätze:*1.
a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
2. Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede steht - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot; vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 16).
3. Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.
4. Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 TMG. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten ist darin jedoch nicht enthalten. Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 24.07.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2618
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.09.2022 - 6 U 191/21, MIR 2022, Dok. 077
Google Automotive Services - Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von Wettbewerbern durch das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 018
Tap-Tags in Instagram Posts - Influencerin muss (unbezahlte) Werbung für andere Unternehmen kenntlich machen
Oberlandesgericht Karlsruhe, MIR 2020, Dok. 073
Energieausweis - Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt
BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16, MIR 2018, Dok. 014
Private Kontaktpflege nicht so dringlich - Kein Anspruch auf Kontofreischaltung gegen Facebook im Eilverfahren bei bereits erfolgter Sicherung gegen die Kontolöschung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 027