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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 - 13 W 40/14

Konzert-Bootleg - Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen Anbietens eines sogenannten Bootlegs im Rahmen eines privaten eBay-Angebots kann mit bis EUR 5.000,00 in der Hauptsache zu bemessen sein.

UrhG §§ 97 Abs. 1, 97a Abs. 4 Satz 2; ZPO § 3

Leitsätze:*

1. Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen Anbietens eines sogenannten Bootlegs (hier: mit dem Mitschnitt von Live-Konzerten) im Rahmen eines privaten eBay-Angebots kann mit bis EUR 5.000,00 (Verfügungsverfahren: EUR 3.000,00) in der Hauptsache zu bemessen sein.

2. Bei urheberrechtlichen Unterlassungsklagen ist gemäß § 3 ZPO grundsätzlich auf das individuelle Interesse des Klägers abzustellen. Dabei bestimmt sich das Interesse des Rechteinhabers an der Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen, wobei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch der Umfang und die Intensität der in Rede stehenden und gegebenenfalls zukünftig drohenden Verletzungshandlungen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 - 2 W 92/11; OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2014 - 13 W 16/14). Diese Interesse berechnet sich nicht in mathematischer Abhängigkeit etwa von der Anzahl der angebotenen urheberrechtlich geschützten Musiktitel (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09, MIR 2010, Dok. 007). Bei dem Angebot eines Konzert-Bootlegs ist im Rahmen einer Gesamtschau die Einheitlichkeit der Darbietung der wiedergegeben Konzerte zu berücksichtigen.

3. Die Wertangabe in der Antragsschrift ist zwar ein gewichtiges Indiz für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers; sie bindet das Gericht aber nicht, insbesondere dann nicht, wenn sie offensichtlich unzutreffend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2012 - X ZR 110/11).

4. Die Festsetzung eines Streitwerts (für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch) lässt sich nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Celle, Beschluss 07.12.2011 - 13 U 130/11, MIR 2011, Dok. 100; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - 20 W 68/11).

5. Nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert von EUR 1.000,00 beschränkt, ohne dass damit der Streitwert für Unterlassungsklagen gedeckelt sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/14216, Seite 7).

MIR 2014, Dok. 079


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 02.07.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2612

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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