Rechtsprechung // Zivilrecht
AG München, Urteil vom 10.10.2013 - 222 C 16325/13
Unternehmereigenschaft beim Waschmaschinenkauf - Bei einem Fernabsatzvertrag ist die Angabe einer Geschäftsbezeichnung mit dem Namen einer Person als Kundenname so zu verstehen, dass der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen werden soll.
BGB §§ 13, 14, 312d Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1
Leitsätze:*1. Entgegen des (eigentlich) verfolgten (privaten) Zwecks ist die Zuordnung rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen Person zu ihrer Tätigkeit als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nur) möglich, wenn die dem Vertragspartner (objektiv) erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09, MIR 2009, Dok. 237, Rn. 11).
2. Die Angabe einer Geschäftsbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer natürlichen Person als Kundenname bei einem Fernabsatzvertrag (hier: Kauf eines Waschautomaten über einen Online-Shop unter Angabe des Namens einer Physiotherapie-Praxis sowie des bürgerlichen Namens des Inhabers) ist im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der betreffende Vertrag mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn bei einer abweichenden Lieferadresse die Angabe des (Kunden-) Namens ebenfalls in dieser Form erfolgt und die Geschäftsbezeichnung (hier: "Physiotherapie ...") nicht entfernt wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 25.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2603
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 - I-20 U 152/16, MIR 2020, Dok. 099
ASCONI - Indizien für das Vorliegen einer Hinterhaltsmarke (hier Einsatz einer unbenutzten Marke zur umfangreichen Rechtsverfolgung)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2021 - 6 W 31/21, MIR 2021, Dok. 084
Aufspaltung in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig - Zur Ausgestaltung der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024 - 20 UKl 3/23, MIR 2024, Dok. 056
Anwaltsabmahnung II - Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, muss typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst aussprechen können
BGH, Urteil vom 06.04.2017 - I ZR 33/16, MIR 2017, Dok. 029
Auslistungsbegehren gegen Google - Zu den Voraussetzungen und den Anforderungen des Auslistungsanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18, MIR 2023, Dok. 050