Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht
Oberlandesgericht Koblenz
Fotos vom Ex-Partner - Anspruch auf Löschung privat angefertigter intimer Foto- und Videoaufnahmen nach Beziehungsende
OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014 - 3 U 1288/13 (nrk)
MIR 2014, Dok. 069, Rz. 1
1
Während einer Beziehung im Einvernehmen angefertige Lichtbilder und Filmaufnahmen des Partners, stellen grundsätzlich keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die insoweit erteilte Einwilligung habe zunächst auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Der Widerruf eines einmal erteilten Einverständnisses sei aber dann nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person Vorrang vor dem Umstand zu gewähren sei, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt hat. Dies sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich bei dem betreffenden Material um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Die Einwilligung gelte regelmäßig auch nur für die Dauer der Beziehung. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen sei aber grundsätzlich auf solche des intimen Bereichs beschränkt. Dies geht aus einem Urteil des OLG Koblenz vom 20.05.2014 (3 U 1288/13) hervor.
Zur Sache:
Die Parteien streiten über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der Beklagte ist Fotograf. Während der - beendeten - Liebesbeziehung der Parteien wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt. Unter diesen Aufnahmen befinden sich auch intime Aufnahmen, die die Klägerin teilweise selbst gefertigt und dem Beklagten auch in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage geltend gemachte Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat der Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend auch die vollständige Löschung sämtlicher Aufnahmen ihrer Person beansprucht, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung.
Entscheidung des Gerichts: Die Einwilligung in intime Aufnahmen ist auf die Dauer der Beziehung beschränkt - Einwilligung kann gegebenenfalls auch widerrufen werden
Das Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat) hat die Entscheidung des Landgerichts im vollen Umfang bestätigt.
Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten insoweit nicht beeinträchtigt.
Keine vollständige Löschung von Alltags- und Urlaubsaufnahmen
Die vollständige Löschung sämtlicher Aufnahmen der Klägerin könne, nach Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten, allerdings nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin z.B. im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, etwa ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei insoweit - unabhängig von einer Beziehung - allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Das Urteil ist (bei Veröffentlichung des Beitrags) noch nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Koblenz vom 21.05.2014
Zur Sache:
Die Parteien streiten über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der Beklagte ist Fotograf. Während der - beendeten - Liebesbeziehung der Parteien wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt. Unter diesen Aufnahmen befinden sich auch intime Aufnahmen, die die Klägerin teilweise selbst gefertigt und dem Beklagten auch in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage geltend gemachte Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat der Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend auch die vollständige Löschung sämtlicher Aufnahmen ihrer Person beansprucht, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung.
Entscheidung des Gerichts: Die Einwilligung in intime Aufnahmen ist auf die Dauer der Beziehung beschränkt - Einwilligung kann gegebenenfalls auch widerrufen werden
Das Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat) hat die Entscheidung des Landgerichts im vollen Umfang bestätigt.
Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten insoweit nicht beeinträchtigt.
Keine vollständige Löschung von Alltags- und Urlaubsaufnahmen
Die vollständige Löschung sämtlicher Aufnahmen der Klägerin könne, nach Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten, allerdings nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin z.B. im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, etwa ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei insoweit - unabhängig von einer Beziehung - allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Das Urteil ist (bei Veröffentlichung des Beitrags) noch nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des OLG Koblenz vom 21.05.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 21.05.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2602
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