Kurz notiert // Telekommunikationsrecht
Bundesgerichtshof
Gewerbetreibende haben Anspruch auf einen kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung
BGH, Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 87/13; Verfahrensgang: OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11; LG Bonn, 11.07.2011 - Az. 13 O 66/11
BGH, Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 182/13; Verfahrensgang: OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - I-20 U 34/12; LG Düsseldorf, 11.01.2012 - 2a O 203/11
BGH, Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 201/13; Verfahrensgang: OLG Düsseldorf, 29.01.2013 - I-20 U 33/12; LG Düsseldorf, 11.01.2012 - 2a O 204/11
MIR 2014, Dok. 055, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof (III. Zivilsenat) hat mit drei Urteilen vom 17.04.2014 (III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13) entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Der Eintragungsanspruch nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG beziehe sich insoweit auch auf die geschäftliche Bezeichnung von Einzelunternehmern, die weder im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Zur Sache
In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Entscheidung des Gerichts: Zum "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung von sonstigen Gewerbetreibenden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ("Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse") einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der den Anschluss als solcher - und gerade nicht als Privatperson - unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische Personen und Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2014 des BGH vom 17.04.2014
Zur Sache
In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Entscheidung des Gerichts: Zum "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung von sonstigen Gewerbetreibenden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ("Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse") einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der den Anschluss als solcher - und gerade nicht als Privatperson - unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische Personen und Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2014 des BGH vom 17.04.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 17.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2588
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