Kurz notiert // Telekommunikationsrecht
Bundesgerichtshof
Gewerbetreibende haben Anspruch auf einen kostenlosen Telefonbucheintrag unter ihrer GeschÀftsbezeichnung
BGH, Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 87/13; Verfahrensgang: OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11; LG Bonn, 11.07.2011 - Az. 13 O 66/11
BGH, Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 182/13; Verfahrensgang: OLG DĂŒsseldorf, 18.12.2012 - I-20 U 34/12; LG DĂŒsseldorf, 11.01.2012 - 2a O 203/11
BGH, Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 201/13; Verfahrensgang: OLG DĂŒsseldorf, 29.01.2013 - I-20 U 33/12; LG DĂŒsseldorf, 11.01.2012 - 2a O 204/11
MIR 2014, Dok. 055, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof (III. Zivilsenat) hat mit drei Urteilen vom 17.04.2014 (III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13) entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer GeschÀftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Der Eintragungsanspruch nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG beziehe sich insoweit auch auf die geschÀftliche Bezeichnung von Einzelunternehmern, die weder im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind.
Zur Sache
In den drei FĂ€llen hatten die Betreiber von KundendienstbĂŒros einer Versicherung von den Betreibern ihrer TelefonanschlĂŒsse verlangt, sie ohne zusĂ€tzliche Kosten unter ihrer GeschĂ€ftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) KundendienstbĂŒro Y.Z. (=Vorname und Nachname der KlĂ€ger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenĂŒber der Ansicht, die KlĂ€ger hĂ€tten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewĂŒnschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Entscheidung des Gerichts: Zum "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zÀhlt auch die GeschÀftsbezeichnung von sonstigen Gewerbetreibenden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die KlĂ€ger gemÀà § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ("Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse") einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer GeschĂ€ftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zĂ€hle auch die GeschĂ€ftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, fĂŒr das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der den Anschluss als solcher - und gerade nicht als Privatperson - unterhĂ€lt, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur fĂŒr juristische Personen und Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) fĂŒhren oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch fĂŒr sonstige Gewerbetreibende, die eine GeschĂ€ftsbezeichnung fĂŒhren. Es sei kein sachlicher Grund dafĂŒr ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein GeschĂ€ftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein HandelsgeschĂ€ft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsĂ€chlich gebrauchter GeschĂ€ftsname besteht, dem fĂŒr die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maĂgebliches Gewicht zukommt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2014 des BGH vom 17.04.2014
Zur Sache
In den drei FĂ€llen hatten die Betreiber von KundendienstbĂŒros einer Versicherung von den Betreibern ihrer TelefonanschlĂŒsse verlangt, sie ohne zusĂ€tzliche Kosten unter ihrer GeschĂ€ftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) KundendienstbĂŒro Y.Z. (=Vorname und Nachname der KlĂ€ger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenĂŒber der Ansicht, die KlĂ€ger hĂ€tten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewĂŒnschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Entscheidung des Gerichts: Zum "Namen" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zÀhlt auch die GeschÀftsbezeichnung von sonstigen Gewerbetreibenden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die KlĂ€ger gemÀà § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ("Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse") einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer GeschĂ€ftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zĂ€hle auch die GeschĂ€ftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, fĂŒr das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der den Anschluss als solcher - und gerade nicht als Privatperson - unterhĂ€lt, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur fĂŒr juristische Personen und Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) fĂŒhren oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch fĂŒr sonstige Gewerbetreibende, die eine GeschĂ€ftsbezeichnung fĂŒhren. Es sei kein sachlicher Grund dafĂŒr ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein GeschĂ€ftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein HandelsgeschĂ€ft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsĂ€chlich gebrauchter GeschĂ€ftsname besteht, dem fĂŒr die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maĂgebliches Gewicht zukommt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 065/2014 des BGH vom 17.04.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 17.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2588
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