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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 31.10.2013 - I ZR 139/12

2 Flaschen GRATIS - Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren zum beworbenen Endpreis errechnet.

PreisangabenVO § 2 Abs. 1 Satz 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, 5a Abs. 4; Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 21

Leitsätze:*

1. § 5a Abs. 4 UWG ist gleichrangig neben dem Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG anwendbar. Auch für die Informationspflichten gemäß § 5a Abs. 4 UWG gilt, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann daher grundsätzlich sowohl nach § 5a Abs. 4 UWG als auch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden, ohne dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Normen besteht.

2. Nach deren Art. 3 Abs. 4 ist bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) ist durch § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt worden. Eine Verletzung der Informationspflicht gemäß Art. 3 Abs. 4 Preisangabenrichtlinie stellt daher einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar.

3. Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 07.03.2013 - I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermarkt).

4. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat ein Verkäufer, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Volumen anbietet, neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) anzugeben. Die Vorschrift begründet in ihrem Anwendungsbereich eine Pflicht zur doppelten Preisangabe, nämlich zur Angabe des Endpreises gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und zur Angabe des Grundpreises. Durch die Angabe des Grundpreises soll dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.

5. Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet.

MIR 2014, Dok. 054


Anm. der Redaktion: Leitsatz 5 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 16.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2587

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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