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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 7/13

Online-Versicherungsvermittlung - Zur Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen.

UWG § 4 Nr. 11; GewO § 34c und d; VersVermV § 11

Leitsätze:*

1. § 34d GewO (Versicherungsvermittler) ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

2. Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht eng zu bestimmen. Die Versicherungsvermittlung erfordert dabei eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist.

3.

a) Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit.

b) Bewirbt ein Handelsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Online-Abschluss von Versicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers, ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt.

MIR 2014, Dok. 045


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 a) und b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 01.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2578

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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