Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Urteil vom 22.01.2014 - I ZR 71/12
REAL-Chips - Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ein aufgrund einer Markenanmeldung oder -eintragung begründeter vorbeugender Unterlassungsanspruch erlischt, wenn die Begehungsgefahr wegfällt. Dabei sind an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1991 - I ZR 31/90 - Topfgucker-Scheck; BGH, Urteil vom 31.05.001 - I ZR 106/99, MIR 2010, Dok. 100 - Berühmungsaufgabe; BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 92/08 - DDR-Logo). Anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1989 - I ZR 18/87 - Kachelofenbauer I). Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05, MIR 2008, Dok. 266 - Metrosex). Ein der Markenanmeldung entgegengesetzes Verhalten kann insoweit in einem schlichten Untätigbleiben (hier: unterbliebene Einlegung eines Rechtsmittels) nicht gesehen werden. Eine bewusste, auf die Erzielung einer bestimmten Rechtswirkung gerichtete Handlung des Anmelders nach außen liegt dann nicht vor (vgl. zur Rücknahme der Markenanmeldung oder dem Verzicht auf die Eintragung der Marke BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05, MIR 2008, Dok. 266 - Metrosex und BGH, Urteil vom 04.12.2008 - I ZR 94/06).
2. Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 04.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2563
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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