Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - I ZB 11/13
grill meister - Eine Marke kann zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4
Leitsätze:*1.
a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.
b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.
c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.
2. Der Verkehr fasst das "R im Kreis" als Hinweis auf eine eingetragene Markte auf. Ein Unternehmen, dass den falschen Eindruck erweckt, ein Recht an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, verspricht sich hiervon einen Vorteil gegenüber Abnehmern und Wettbewerbern, weshalb eine derartige Werbeangabe ist zu unterbinden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 219/06, MIR 2009, Dok. 163 - Thermoroll).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 28.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2562
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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