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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesgerichtshof

Praebiotik® + Probiotik® - Gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung

BGH, Urteil vom 26.02.2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik; Verfahrensgang: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011 - 2/06 O 568/10; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012 - 6 U 67/11

MIR 2014, Dok. 026, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.02.2014 (I ZR 178/12 - Praebiotik) den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sogenannte Health-Claim-Verordnung - HCVO) weiter präzisiert. Die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" auf Babynahrung sei als eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung anzusehen. Der damit suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Verbrauchers reiche insoweit aus.

Zur Sache

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die nicht mit der Health-Claim-Verordnung zu vereinbaren seien. Sie nahm die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" (Antrag zu 1) verurteilt. Den auf das Verbot der Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" gerichteten Antrag zu 2 hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. als Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Zusammenhang zwischen Lebensmittelbestandteil und Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte nach dem Antrag zu 2 zur Unterlassung verurteilt. Im Hinblick auf den Antrag zu 1 hat der Bundesgerichtshof die Sache im Ergebnis zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung werde vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spiele im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reiche für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. Im neu eröffneten Berufungsverfahren sei nun die bislang vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu klären, ob die Beklagte die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" bereits vor dem 01.01.2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift von Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der Bundesgerichtshof verboten. Diese gesundheitsbezogene Angabe sei nicht aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig; sie sei nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"). Demgegenüber werde die Bezeichnung "Praebiotik®" vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden. Darin liege indes ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift von Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claims-Verordnung entgegenstehe.

(tg) - Quelle: PM Nr. 034/2014 des BGH vom 26.02.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 26.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2559
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