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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesgerichtshof

"Sponsored by" reicht nicht - Bezahlte redaktionelle Beiträge in einer Zeitung müssen deutlich gekennzeichnet werden

BGH, Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 2/11 - GOOD NEWS II; Verfahrensgang: LG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2010 - 35 O 80/09 KfH; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2010 - 4 U 112/10; BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - I ZR 2/11 - GOOD NEWS I; EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-391/12

MIR 2014, Dok. 018, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.02.2014 (I ZR 2/11 - GOOD NEWS II) entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen muss. Zur Kennzeichnung von Anzeigen und der Verdeutlichung des Anzeigencharakters eines solchen Beitrags sei ein präziser Begriff erforderlich.

Zur Sache:

Die Klägerin gibt das "Stuttgarter Wochenblatt" heraus. Die Beklagte ist Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts "GOOD NEWS". Sie veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Das hatte die Beklagte mit dem Hinweis "sponsored by" und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW), weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet seien. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie steht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden (Urteil vom 17.10.2013 - C-391/12), dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "sponsored by" reicht zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters nicht aus - Präziser Begriff erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot bestätigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte für die Veröffentlichung der beiden redaktionell aufgemachten Beiträge ein Entgelt erhalten. § 10 LPresseG BW erfordere nicht, dass das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt wurde. Es komme nur darauf an, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.

Keine unscharfen Begriffe

Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen werde verletzt, wenn der präzise Begriff der "Anzeige" vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern "sponsored by" reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

(tg) - Quelle: PM Nr. 023/2014 des BGH vom 06.02.2014

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2551
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