Kurz notiert // Zivilrecht
Oberlandesgericht Oldenburg
Boykottaufruf - Öffentliche Aufforderung an eine Volksbank zur Kündigung des Kontos eines Pelztierzüchtervereins rechtswidrig
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13; Vorinstanz: LG Osnabrück - 12 O 2636/13
MIR 2014, Dok. 011, Rz. 1
1
Das Oberlandesgericht Oldenburg (13. Zivilsenat) hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. (Beklagter) mit Urteil vom 28.01.2014 (13 U 111/13 - rechtskräftig) untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Zentralverbandes Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Die Aufforderung stelle im konkreten Fall einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bank dar. Das Recht auf freie Meinungsäußerung müsse hier zurücktreten.
Zur Sache
Die Tierschützer forderten die klagende Volksbank auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Website berichtete der beklagte Verein über diesen Boykottaufruf wie folgt:
„Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt
Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank ... aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“.
Entscheidung des Gerichts: Boykottaufruf hier rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Volksbank
Dieser Boykottaufruf gehe zu weit, so das Gericht. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Eingriff in eine bestehendes Vertragsverhältnis und Prangerwirkung - Persönlichkeitsrecht überwiegt hier das Recht auf freie Meinungsäußerung
Die Interessen der klagenden Bank überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so das Gericht. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung. Der Boykottaufruf übersteige hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde. Zudem komme dem Boykottaufruf auch eine Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank selbst - "Blut klebe". Hinzu komme, dass der Bank mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes) gegenüber den Pelztierzüchtern zumindest die Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens vorgeworfen werde.
Das Urteil ist rechtskräftig
(tg) - Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 28.01.2014
Zur Sache
Die Tierschützer forderten die klagende Volksbank auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Website berichtete der beklagte Verein über diesen Boykottaufruf wie folgt:
„Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt
Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank ... aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“.
Entscheidung des Gerichts: Boykottaufruf hier rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Volksbank
Dieser Boykottaufruf gehe zu weit, so das Gericht. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Eingriff in eine bestehendes Vertragsverhältnis und Prangerwirkung - Persönlichkeitsrecht überwiegt hier das Recht auf freie Meinungsäußerung
Die Interessen der klagenden Bank überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so das Gericht. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung. Der Boykottaufruf übersteige hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde. Zudem komme dem Boykottaufruf auch eine Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank selbst - "Blut klebe". Hinzu komme, dass der Bank mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes) gegenüber den Pelztierzüchtern zumindest die Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens vorgeworfen werde.
Das Urteil ist rechtskräftig
(tg) - Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 28.01.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 30.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2544
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 30.01.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2544
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Auswärtiger Rechtsanwalt IX - Bei nicht notwendiger Hinzuziehung des auswärtigen Rechtsanwalts sind dessen Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze erstattungsfähig
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, MIR 2018, Dok. 031
Deutsche Digitale Bibliothek II - Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst kann von Maßnahmen gegen Framing abhängig gemacht werden
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/18, MIR 2021, Dok. 080
IVD-Gütesiegel - Zur Irreführung bei der Verwendung und Bezeichnung eines Zeichens als Gütesiegel
BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 161/18, MIR 2020, Dok. 006
Pauschalvergütung im auffälligen Missverhältnis? - Erneute Entscheidung zur Nachvergütung des Chefkameramanns des Films "Das Boot"
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 027
MO ./. MALM - Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 027
BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, MIR 2018, Dok. 031
Deutsche Digitale Bibliothek II - Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst kann von Maßnahmen gegen Framing abhängig gemacht werden
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/18, MIR 2021, Dok. 080
IVD-Gütesiegel - Zur Irreführung bei der Verwendung und Bezeichnung eines Zeichens als Gütesiegel
BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 161/18, MIR 2020, Dok. 006
Pauschalvergütung im auffälligen Missverhältnis? - Erneute Entscheidung zur Nachvergütung des Chefkameramanns des Films "Das Boot"
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 027
MO ./. MALM - Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 027