Rechtsprechung // Urheberrecht
BGH, Urteil vom 04.07.2013 - I ZR 39/12
Terminhinweis mit Kartenausschnitt - Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite einen Terminkalender bereithält und über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a; TDG § 10, TMG § 10
Leitsätze:*1. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung, wenn ein Link auf einer Website (hier: im Rahmen eines Terminkalenders) zu einer Datei mit einem urheberrechtlich geschütztem Werk (hier: in der PDF-Datei eines Einladungsschreibens enthaltener Kartenausschnitt) führt, die auf einem eigenen Speicherort (hier: Server) des Betreibers dieser Website - von diesem oder dessen Mitarbeitern - abgelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 259/00 - Paperboy; BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 39/08, MIR 2010, Dok. 159 - Session-ID).
2.
a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).
b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2533
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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