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Rechtsprechung // Verfahrensrecht



BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - VII ZB 26/11

Beschwer bei Verurteilung zur Unterlassung - Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt.

ZPO § 2, § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Rechtsmittelklägers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen.

2.

a) Die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.

b) Bei der Bestimmung der Beschwer des Unterlassungsschuldners ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über eine bereits erfolgte Verletzung einer unstreitig bestehenden Unterlassungspflicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, WRP 2013, 1364 = MIR 2013, Dok. 054 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

MIR 2013, Dok. 090


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt mit dieser Entscheidung die Entscheidung "Beschwer des Unterlassungsschuldners" des I. Zivilsenats aus diesem Jahr (vgl. MIR 2013, Dok. 54). Die amtlichen Leitsätze (hier: 2 a) - b)) sind identisch gefasst.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2525

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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