Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 15/12
Kommanditistenbrief - Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; Richtlinie 2006/123/EG Art. 24
Leitsätze:*1. Gemäß § 43b BRAO ist einem Rechtsanwalt Werbung nur dann erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ein Werbeverbot für Rechtsanwälte kommt indes (im Hinblick auf Art. 24 Richtlinie 2006/123/EG) nur in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Aus der Anordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2006/123/EG ergibt sich, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.
2. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).
Das Gericht sah keine Veranlassung für eine Vorlage zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) an den EuGH, da § 43b BRAO einer restriktiven Auslegung zugänglich sei, die mit Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG im Einklang steht (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 - C.I.L.F.I.T.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2524
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 070
Namensangabe - Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB müssen nur die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines anrufenden Mitarbeiters
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 244/16, MIR 2018, Dok. 032
AdBlock Plus - Anbieten und Nutzen des Browser-Plugin "AdBlock Plus" stellt keine Urheberrechtsverletzung betreffend die aufgerufenen Websites dar
OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2023 - 5 U 20/22, MIR 2023, Dok. 066
Vitrinenleuchte - Zum urheberrechtlichen Schutz und der Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks der angewandten Kunst
BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 173/21, MIR 2023, Dok. 024
Existenzgründung und Verbrauchereigenschaft? - Ein Coaching, das objektiv zur Vorbereitung der Entscheidung dient, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, kann als Verbraucherhandeln einzuordnen sein
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2025 - 6 U 46/24, MIR 2025, Dok. 021