Kurz notiert // Steuerrecht
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Verdichtung von Nichtsichtbarem - Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung ist nicht grundsätzlich eine künstlerische Tätigkeit
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - 6 K 1301/10
MIR 2013, Dok. 088, Rz. 1
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Mit Urteil vom 24.10.2013 (6 K 1301/10) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht (grundsätzlich) um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die auch der Gewerbesteuer unterliegt. Im entschiedenen Fall habe es an der "Gestaltungshöhe" der inkriminierten Arbeiten gefehlt.
Zur Sache
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren Hauptkunden - ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf – das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der unter anderem mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.
Entscheidung des Gerichts: Keine Gestaltungshöhe - Verdichtung auf Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung fehlt
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht holte ein (weiteres) Sachverständigengutachten bei einer Akademie für Kommunikationsdesign ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sogenannte "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, überwiege dagegen bei den Arbeiten die - gleichwohl einwandfrei - gemachte handwerkliche Arbeit. Das Finanzgericht schloss sich im Ergenis den Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab.
(tg) - PM FG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2013
Zur Sache
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren Hauptkunden - ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf – das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der unter anderem mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.
Entscheidung des Gerichts: Keine Gestaltungshöhe - Verdichtung auf Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung fehlt
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht holte ein (weiteres) Sachverständigengutachten bei einer Akademie für Kommunikationsdesign ein. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Die Arbeiten würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sogenannte "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, überwiege dagegen bei den Arbeiten die - gleichwohl einwandfrei - gemachte handwerkliche Arbeit. Das Finanzgericht schloss sich im Ergenis den Ausführungen des Sachverständigen an und wies die Klage ab.
(tg) - PM FG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2013
Anm. der Redatktion: Die Entscheidung war (Stand der Presseinformation des Gerichts) noch nicht rechtskräftig.
Online seit: 03.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2523
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