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Rechtsprechung // Zivilrecht



AG München, Urteil vom 25.04.2013 - 222 C 6207/13

Internationale Handwerksmesse - Eine Verkaufsmesse, die gerade dem Verkauf von Gegenständen, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt werden, ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.

BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 433 Abs. 2

Leitsätze:*

Eine Verkaufsmesse, die gerade auch dem Verkauf von Gegenständen, die handwerklich hergestellt oder für das Handwerk benötigt werden, dient, ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne von BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Die wesentlichen Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung liegen bei einer solchen Veranstaltung nicht vor. Erforderlich wäre etwa, dass das Freizeiterlebnis bei der Veranstaltung auf Grund der Ankündigung oder Durchführung im Vordergrund steht oder der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ablenkt (hier: verneint).

MIR 2013, Dok. 087


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.12.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2522

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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