Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 19.01.2006 - Az. I ZR 98/02 ("Verwarnung aus Kennzeichenrecht II". Zum Schadenersatz bei unbegründeter Schutzrechtsverwarnung. Zu Art und Umfang der Sorgfaltspflichten des Abmahnenden bei der Prüfung des Bestands und der Tragfähigkeit seines Schutzrechts. § 823 BGB, § 8 MarkenG
amtl. Leitsätze:
BGB § 823 Abs. 1 Ai
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.
ergänzende Leitsätze (tg):
1. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15 Juli 2005 (Az. GSZ 1/04) ist davon auszugehen, dass auch die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf.
3. Die Sorgfaltspflichten eines Markenrechtsinhabers werden überspannt, wenn von ihm bei einer Verwarnung eine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt würde, als sie der Eintragungsbehörde möglich war.
4. Jedenfalls im Hinblick auf absolute Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG, einer durch das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst eingetragenen und im Zeitpunkt der Schutzrechtsverwarnung noch nicht gelöschten Marke, kann der Abmahnende von der Rechtsbeständigkeit der Marke ausgehen.
5. Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dem Abmahnenden jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht obliegen.
MIR 2006, Dok. 037
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.03.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/252
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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