Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - I ZB 71/12
Aus Akten werden Fakten - Für die im Eintragungs- und Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 41 Satz 1, § 50 Abs. 1
Leitsätze:*1. Für die Prüfung eines auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV aF (Art. 52 Abs. 1 Buchst. a GMV nF) gestützten Antrags auf Nichtigerklärung ist allein der Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens maßgeblich (EuGH, Beschluss vom 05.10.2004 - C-192/03, Slg. 2004 - I-8993 Rn. 37 bis 41 - Alcon/HABM; EuGH, Beschluss vom 23.04.2010 - C-332/09 - HABM/Frosch Touristik). Auch für die Prüfung, ob die Anmeldung einer Marke gemäß Art. 38 Abs. 1 GMV aF (Art. 37 Abs. 1 GMV nF) zurückzuweisen ist, weil sie nach Art. 7 GMV und insbesondere wegen Fehlens der Unterscheidungskraft nach Art. 7 Buchst. b GMV von der Eintragung ausgeschlossen ist, ist allein der Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens maßgeblich. Nur mit dieser Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV aF (Art. 52 Abs. 1 Buchst. a GMV nF) und Art. 38 Abs. 1 GMV aF (Art. 37 Abs. 1 GMV nF) lässt sich vermeiden, dass ein Verlust der Eintragungsfähigkeit einer Marke umso wahrscheinlicher wird, je länger das Eintragungsverfahren dauert. Der Anmelder einer Marke muss danach weder im Eintragungsverfahren noch im Nichtigkeitsverfahren eine nach dem Zeitpunkt der Anmeldung eingetretene nachteilige Veränderung der Marke, wie den Verlust der Unterscheidungskraft oder ihre Umwandlung in eine gebräuchliche Bezeichnung, gegen sich gelten lassen (vgl. EuGH, Beschluss vom 23.04.2010 - C-332/09 - HABM/Frosch Touristik).
2. Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 = WRP 2009, 439 - STREET-BALL; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 - Rocher-Kugel; Anschluss an EuGH, Beschluss vom 23. April 2010 - C-332/09, MarkenR 2010, 439 - HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2501
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