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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12

Brandneu von der IFA - Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Werden Waren im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG in einer Werbebeilage so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, muss der werbende Unternehmer über seine Identität informieren. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige). Werden in einer Werbebeilage konkret bezeichnete, in ihren technischen Eigenschaften beschriebene und abgebildete Elektronikprodukte unter Angabe des Preises und der Anschrift des Handelsgeschäfts des werbenden Unternehmers beworben, ist der Verbraucher aufgrund dieser Angaben in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen.

2. Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.

MIR 2013, Dok. 063


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2498

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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