MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Kurz notiert



KG Berlin

Selektive Vertriebssysteme für Markenprodukte - Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht den Vertrieb über Internetplattformen untersagen.

KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013 - 2 U 8/09 Kart; Vorinstanz: LG Berlin, Urteil vom 10.03.2009 - 16 O 729/07 Kart

MIR 2013, Dok. 060, Rz. 1


1
Der Kartellsenat des Kammergerichts Berlin hat mit Urteil vom 19.09.2013 (Az. 2 U 8/09 Kart) einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt.

Der Kläger verkauft in seinem Einzelhandelsgeschäft u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Diese vertreibt er auch im Internet über die Handelsplattform eBay. Die Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus ihren "Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner" untersagt.

Der Tenor der Entscheidung im mitgeteilten Wortlaut:

"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin,

zu unterlassen,

die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken "...“ und "…“, davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das angefochtene Urteil – zu Ziffer 1. nach Maßgabe der Klarstellung im Berufungsurteils – und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 560.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen".


Die Rechtssprechung zu dieser Thematik ist nicht einheitlich. Die Revision gegen die Entscheidung dürfe daher wahrscheinlich sein.

(tg) - Quelle: PM 39/13 des KG Berlin vom 19.09.2013


Online seit: 20.09.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2495
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige