Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.06.2013 - 3 U 26/12
Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzhinweise - Bei § 13 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8; TMG §§ 5, 13; HWG § 7 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:*1. Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
2. Bei § 13 TMG handelt es sich um das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (a.A. KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - 5 W 88/11, MIR 2011, Dok. 047).
Diese Vorschrift setzt unter anderem Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2).
Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8).
Bei dem Verstoß gegen § 13 TMG handelt es sich deshalb nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift (a.A. KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - 5 W 88/11, MIR 2011, Dok. 047). Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.
Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2475
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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