Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - 5 W 88/11
Kein Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des facebook "Gefällt-mir"-Button unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 13 Abs. 1 TMG - Zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; TMG §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 1, BDSG § 3
Leitsätze:*Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG (hier: durch Verwendung des facebook "Gefällt-mir"-Button ohne entsprechende Information) betrifft ein Verhalten, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist und nur dann als Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist, wenn § 13 Abs. 1 TMG eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohnt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb). Eine solche Schutzfunktion von § 13 Abs. 1 TMG ist im Hinblick auf Mitbewerber des Informationspflichtigen nicht zu erkennen. Die Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG soll gewährleisten, dass der Nutzer "sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen kann" (mit Verweis auf BT-Drucksache 13/7385, S. 22 zum TDDSG). Mit § 13 Abs. 1 TMG hat der Gesetzgeber allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs bei der Gesetzgebung berücksichtigt, um Beschränkungen der Persönlichkeitsrecht der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber Interesse einzelner Wettbewerber. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es hierbei unerheblich, ob sich ein Unternehmen durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 02.12.2009 - I ZR 152/07, MIR 2010, Dok. 077 - Zweckbetrieb).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2325
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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