Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2013 - 6 W 61/13
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten bei Kenntnis eines Wissensvertreters - Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG durch zu langes Zuwarten widerlegt ist, muss sich der Antragsteller auch das Wissen seines Rechtsanwalts zurechnen lassen.
UWG § 12 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit "so eilig nicht ist". Ein Dringlichkeitsverlust tritt namentlich dann ein, wenn der Unterlassungsgläubiger mit der Geltendmachung seines Anspruchs im Eilverfahren zu lange zögert. Insoweit gibt es keine starre Frist von sechs Wochen, innerhalb der der Antragssteller seinen Anspruch geltend machen muss. Dieser Zeitraum bildet jedoch einen groben Zeitrahmen, an welchem sich die unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung orientieren kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.09.2012 - 6 W 94/12).
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG durch zu langes Zuwarten widerlegt ist, muss sich der Antragsteller auch das Wissen seines Rechtsanwalts zurechnen lassen. Die Grundsätze über die Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB sind analog anzuwenden. Entscheidend ist insoweit, dass der Wissensvertreter dazu berufen ist, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten. Dies ist bei einem Rechtsanwalt, der mit der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche betraut ist der Fall. Ihn treffen bei entsprechender Kenntnis Hinweispflichten auch in Bezug auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes (hier: Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen einen abmahnenden Mitbewerber - vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011 - I-4 U 9/11).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.06.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2470
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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