Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 88/11
Garantiewerbung bei eBay - Werden bei einem rechtsverbindlichen (Sofort-Kaufen-) Angebot über eine Internet-Plattform (hier: eBay) keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen (Hersteller-) Garantie gemacht, liegt hierin ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGB § 477 Abs. 1 Satz 2; UWG § 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 BGB muss beim Verbrauchsgüterkauf eine im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
2. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09, MIR 2011, Dok. 052 - Werbung mit Garantie).
3. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09, MIR 2011, Dok. 052 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll.
Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen. Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht angebracht; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist. Gemäß § 443 BGB, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG kann neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein.
4. Werden bei einem rechtsverbindlichen (Sofort-Kaufen-) Angebot über eine Internet-Plattform (hier: eBay) keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen (Hersteller-) Garantie gemacht, liegt hierin ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.06.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2468
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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