Rechtsprechung
KG Berlin, Urteil vom 15.03.2013 - 5 U 41/12
berlin.com - Die unbefugte Verwendung eines fremden Namens - auch einer Gebietskörperschaft - als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".com" kann eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB darstellen.
BGB § 12 Satz 1 Alt. 2
Leitsätze:*1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung einritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03 - solingen.info; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 188/09, MIR 2012, Dok. 015 - Landgut Borsig).
2. Gebietskörperschaften steht ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen zu (hier: Berlin). Aus diesem Recht kann eine Gebietskörperschaft unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nicht berechtigten Dritten vorgehen (BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03 - solingen.info).
3. Eine Name wird im Sinne von § 12 BGB gebraucht, wenn durch seine Benutzung eine erkennbare Beziehung zu dem Namensträger hergestellt wird und die Funktion des betroffenen Namens als Identitätsbezeichnung beeinträchtigt (hier: für einen Internetauftritt in der konkret beanstandeten Gestalt unter der Domain berlin.com bejaht, da dieser den Eindruck erweckte der Träger des Namens Berlin stehe hinter dem Internetauftritt).
4. Eine Zuordnungsverwirrung ist anzunehmen, wenn ein Nichtberechtigter, der einen fremden Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Das es zu Verwechselungen mit dem Namensträger kommt ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00 - maxem.de). Eine Identifizierung des Namensträgers tritt hierbei ein, wenn ein Dritter den Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Der Verkehr sieht insoweit in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts (BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00 - maxem.de; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-Kosmetik).
5. Durch die Verbindung des Namens einer Gebietskörperschaft (hier: Berlin) als Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain ".com" kann eine Zuordnungsverwirrung eintreten.
Dabei ist die allgemeine Top-Level-Domain ".com" nicht geeignet, an der Zuordnung des als Second-Level-Domain verwendeten Namens zu dem Namensträger etwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 201/03 - solingen.info). Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain ".com" jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein (BGH, GRUR 2007, 259 - solingen.info). Insbesondere enthält eine ".com"-Domain (heute) keinen Hinweis darauf, dass hinter der Domain ein Unternehmen aus der Privatwirtschaft steht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.06.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2466
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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