Rechtsprechung
Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 U 5/13
Zulassung OLG, LG, AG - Die Verwendung des Zusatzes "Zulassung OLG, LG, AG (Ort)" durch einen Rechtsanwalt (hier: im Impressum einer Internetseite) ist als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend und unzulässig.
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 5
Leitsätze:*1. Verwendet ein Rechtsanwalt im Impressum seiner Internetseite den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG (Ort)", stellt dies eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Das Impressum ist Teil der für die interessierte Öffentlichkeit eingerichteten Internetseite und enthält die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben, die unter anderem eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Damit dient das Impressum einer Internetseite auch der Anwerbung neuer Kunden.
2. Die Verwendung des Zusatzes "Zulassung OLG, LG, AG (Ort)" durch einen Rechtsanwalt (hier: im Impressum einer Internetseite) ist als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls an dem benannten Ort gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation. Eine solche Werbung mit einer Selbstverständlichkeit ist auch von hinreichender wettbewerblicher Relevanz; insbesondere da sie geeignet ist, bei potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der so werbende Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor den Gerichten des betreffenden Ortes gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten besser zur Vertretung geeignet (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 6 U 4/12).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.05.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2463
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Versäumnisurteil vom 02.10.2019 - I ZR 19/19, MIR 2020, Dok. 002
Die Nr. 1 mit Sternchen – Zur Wiedergabe einer beanstandeten Werbehandlung in einem abstrakten Verfügungsantrag und zum Verkehrsverständnis bei erläuterungsbedürftigen Werbeangaben
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 W 51/20, MIR 2020, Dok. 075
Perfekte Zähne? - Unzulässiges Erfolgsversprechen bei der Werbung für ein kieferorthopädisches Zahnschienen-System
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 030
Schadenersatz wegen DSGVO-Verstoß - Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO setzt entsprechenden Vortrag zu einem entstandenen (materiellen oder immateriellen) Schaden voraus
OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21, MIR 2021, Dok. 061
Presserechtliche Informationsschreiben - Die Übermittlung eines (hinreichend konkreten) "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein
BGH, Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17, MIR 2019, Dok. 004