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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12

Motorkajütboot - Ein, in einer Angebotsbeschreibung enthaltene und vereinbarte, Gewährleistungsausschluss (hier: im Rahmen einer privaten eBay-Internetauktion) bezieht sich nicht auch auf eine Beschaffenheitsvereinbarung.

BGB §§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440

Leitsätze:*

1. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine entsprechende Vereinbarung kann sich vielmehr auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses, wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (BGH, Urteil vom 17.03.2010 - VIII ZR 253/08). Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 191/07 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 213). In Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, werden die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung.

2. Ein, in einer Angebotsbeschreibung enthaltene und zwischen den Parteien vereinbarte, Gewährleistungsausschluss (hier: im Rahmen einer privaten eBay-Internetauktion mit der Formulierung "Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …") bezieht sich nicht auch auf eine (hier: konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, Rn. 31).

3.

a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196).

b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

MIR 2013, Dok. 010


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 a) - b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.01.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2445

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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