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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.08.2012 - 6 W 84/12

Rechtswidrige Vorkasse-Klausel in AGB - Zur Frage, wann eine Klausel zur Regelung der Vertragsannahme bei einer Zahlung mittels Vorkasse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und die Verwendung einer solchen Klausel wettbewerbswidrig ist.

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 11

Leitsätze:*

1. Die Klausel "Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebots des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält entgegen §§ 307, 308 Nr. 1 BGB keine klare und verständliche Regelung, mit der der Zeitpunkt der Annahmeerklärung des Vertragspartners hinreichend bestimmt wird. Zudem führt eine solche Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeine Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

2. Die Verwendung einer solchen Klausel stellt zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

MIR 2012, Dok. 055


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2433

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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