Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.08.2012 - 6 W 84/12
Rechtswidrige Vorkasse-Klausel in AGB - Zur Frage, wann eine Klausel zur Regelung der Vertragsannahme bei einer Zahlung mittels Vorkasse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und die Verwendung einer solchen Klausel wettbewerbswidrig ist.
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Die Klausel "Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebots des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält entgegen §§ 307, 308 Nr. 1 BGB keine klare und verständliche Regelung, mit der der Zeitpunkt der Annahmeerklärung des Vertragspartners hinreichend bestimmt wird. Zudem führt eine solche Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeine Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
2. Die Verwendung einer solchen Klausel stellt zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2433
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 024
Du sollst nicht verschweigen Deines Gegners Schriftsatz - Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Antragsteller alles Zumutbare und Mögliche zu tun, damit das Gericht die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit einhalten kann (aut simile!)
OLG München, Urteil vom 05.08.2021 - 29 U 6406/20, MIR 2021, Dok. 079
Online-Coaching und Fernunterricht - Eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich, ist als Kontrolle durch den Lehrenden oder seine Beauftragten zu verstehen; eine Selbstkontrolle genügt nicht
OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 - 2 U 24/23, MIR 2023, Dok. 081
Rückzahlung der Vertragsstrafe - Zum Anspruch auf Rückzahlung einer gezahlten Vertragsstrafe, von Abmahnkosten und Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung eines Unterlassungsvertrages
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2022 - 6 U 46/22, MIR 2023, Dok. 001
Unzulässiges Erfolgsversprechen für "perfekte Zähne" - Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbeaussagen für ein kieferorthopädisches Zahnschienen-System
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2020 - 6 U 219/19, MIR 2020, Dok. 040