Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012 - 6 U 27/12
Treuepunkte - Zur Irreführung durch die vorzeitige Beendigung einer Rabattaktion.
UWG §§ 3, 4, Nr. 4, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Der Verbraucher ist an befristete Verkaufsaktionen im Einzelhandel gewöhnt und erwartet grundsätzlich, dass der angegebene Aktionszeitraum eingehalten wird. Insbesondere rechnet der Verbraucher regelmäßig nicht damit, dass derartige Rabattaktionen bei großem Erfolg verkürzt werden könnten. Beendet der Unternehmer eine ausgelobte Rabattaktion vorzeitig (hier: Sammeln von "Treuepunkten" zum vergünstigen Erwerb eines Messers), ist die Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers, die Aktion werde uneingeschränkt wie vorgesehen durchgeführt unzutreffend und der Irreführungsvorwurf nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG begründet.
2. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10, MIR 2011, Dok. 099 - Branchenbuch Berg). Das der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen einer anderen als der von dem Kläger angeführten Verbotsnorm erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, weil die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 02.06.2005 - I ZR 252/02 - Aktivierungskosten II; BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10, MIR 2011, Dok. 099 - Branchenbuch Berg).
Zum Themenkomplex vgl. allerdings: BGH, vom 07.07.2011 - I ZR 173/09, MIR 2012, Dok. 001 - 10% Geburtstags-Rabatt und BGH, Urteil vom 07.07.2011 - I ZR 181/10, MIR 2012, Dok. 002 - Frühlings-Special.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.09.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2420
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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