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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 24/11

Take Five - Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt.

UrhG §§ 31, 33, 35

Leitsätze:*

1. Zum Sukzessionsschutz im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10, MIR 2012, Dok. 036 - M2Trade, Leitsatz 1).

2. Ausschließliche Nutzungsrecht genossen nach allgemeinen Grundsätzen schon immer Sukzessionsschutz. Durch § 33 UrhG (in seiner Fassung seit 01.07.2002) wird insoweit klargestellt, dass nicht nur einfachen, sondern auch ausschließlichen Nutzungsrechten Sukzessionsschutz zukommt.

3. Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).

MIR 2012, Dok. 037


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz der Gerichts. Zur Thematik vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10, MIR 2012, Dok. 036 - M2Trade (betreffend einfacher Nutzungsrechte).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.08.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2415

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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