Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 24/11
Take Five - Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt.
UrhG §§ 31, 33, 35
Leitsätze:*1. Zum Sukzessionsschutz im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 70/10, MIR 2012, Dok. 036 - M2Trade, Leitsatz 1).
2. Ausschließliche Nutzungsrecht genossen nach allgemeinen Grundsätzen schon immer Sukzessionsschutz. Durch § 33 UrhG (in seiner Fassung seit 01.07.2002) wird insoweit klargestellt, dass nicht nur einfachen, sondern auch ausschließlichen Nutzungsrechten Sukzessionsschutz zukommt.
3. Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) - erlischt (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 - Reifen Progressiv).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.08.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2415
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2022 - 6 W 28/22, MIR 2022, Dok. 056
Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Website - Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Angabe einer deutschen Betriebstätte und Verwendung der Toplevel-Domain ".de" und der deutschen Sprache
BGH, Urteil vom 16.03.2021 - X ZR 9/20, MIR 2021, Dok. 064
Schadenersatz bei unberechtigter E-Mail-Werbung nicht zwingend - Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO
BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 109/23, MIR 2025, Dok. 019
Herstellergarantien - Keine Pflicht von Internethändlern zur Information über Herstellergarantie, wenn diese kein zentrales (wesentlichs) Merkmal des Angebots ist
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 086
Vertrieb von Cheat-Software - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vor
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 015