Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 83/11
Euminz - Eine fachliche Empfehlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG kann auch dann vorliegen, wenn als Gewährspersonen für die Empfehlung alle Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe ("die moderne Medizin") benannt werden.
UWG § 4 Nr. 11; RL 2001/83/EG Art. 90 Buchst. f; HWG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die aufgrund ihrer Stellung als Wissenschaftler oder als im Gesundheitswesen tätige Personen oder aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könne (Art. 90 Buchst. f der Richtlinie 2001/93/EG).
Eine Anregung zum Arzneimittelverbrauch kann von einer Empfehlung insoweit unabhängig davon ausgehen, ob als Gewährspersonen für die Empfehlung eine bestimmt bezeichnete einzelne Person, eine individualisierbare Personengruppe oder die Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe benannt werden.
2.
a) Eine fachliche Empfehlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG kann auch dann vorliegen, wenn als Gewährspersonen für die Empfehlung alle Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe („die moderne Medizin“) benannt werden.
b) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.07.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2413
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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