Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012 - 4 U 17/10
Werbung mit revidiertem Testergebnis - Die Werbung mit einem älteren Testergebnis ist irreführend, wenn der Urheber der früheren Bewertung sein vormals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert, dies auch öffentlich macht und der Werbende dies in seiner Werbung nicht angibt.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Die Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteil vom 02.05.1985 - I ZR 200/83 – veralteter Test). Eine solche Werbung ist dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind und wenn für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen.
Eine Werbung mit einem Testergebnis wird aber etwa dann irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen das Produkt die früher guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, da in diesem Fall nicht mit wahren Angaben, die nur falsch verstanden werden, geworben wird, sondern dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007 - 4 U 165/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2008 - 3 W 134/08).
2. Eine Werbung mit einem älteren Testergebnis ist auch dann irreführend, wenn der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein vormals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert und dies auch öffentlich macht; der Werbende diese Informationen in seiner Werbung mit dem revidierten Testergebnis aber nicht mit angibt.
3. Für die Frage, wie eine Werbeaussage verstanden wird, ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers maßgebend (BGH, Urteil vom 11.03.2009 - I ZR 194/06, MIR 2009, Dok. 185 - Geld-zurück-Garantie II). Dies ist auch bei der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob dem von einer Werbung angesprochenen Verkehr Informationen hinsichtlich der Fortgeltung eines zu Werbezwecken herausgestellten Testergebnisses mitzuteilen sind.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.06.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2403
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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