Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11
Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter - Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht des Internet-Anschlussinhabers gegenüber dem Ehegatten besteht grundsätzlich nicht.
UrhG §§ 19a, 97 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:*1. Bei Urheberrechtsverletzungen, die über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurden ist die Täterschaft eines beklagten Internet-Anschlussinhabers als anspruchbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht indes eine tatsächlich Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, 083 - Sommer unseres Lebens; OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09, MIR 2010, Dok. 007; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012 - 6 U 67/11). Diese tatsächliche Vermutung führt aber ebenso wenig zu einer Umkehr der Beweislast wie zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Internet-Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZB 2/06). Von dem Internet-Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 17.01. 2008 - III ZR 239/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2010 - 11 U 7/10). Diese sekundäre Darlegungslast geht aber regelmäßig nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - I-22 W 82/11). Erst recht obliegt ihm nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss.
2. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die über den ihm zugeordneten Internetanschluss begangen wurden, beruht nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt; jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird dann erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs (Alleintäterschaft eines anderen Nutzers) ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers (etwa sein Ehegatte) selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11, MIR 2011, Dok. 033).
3. Die Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten voraus. Insoweit richtet sich die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, 083 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 - Stiftparfüm, BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10, MIR 2011, Dok. 040). Eine Prüfpflicht kann bereits durch Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, 083 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10, MIR 2011, Dok. 040).
4. Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht des Internet-Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten besteht grundsätzlich nicht. Im Verhältnis von Ehegatten untereinander bestehen keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis von Eltern zu ihren - insbesondere minderjährigen - Kindern oder anderen Hausgenossen.
5. Die vom Internet-Anschlussinhaber seinem Ehegatten eingeräumte Möglichkeit, das Telefon oder das Internet unbeaufsichtigt für eigene Zwecke - und damit unter Umständen auch für unerlaubte Handlungen - zu nutzen, stellt kein relevantes gefahrerhöhendes Verhalten (Ingerenz) im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 9. 11. 2011 - I ZR 150/09 - Basler-Haar-Kosemtik) dar, was die Mithaftung des Ehegatten begründet.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.05.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2400
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