Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 148/10
Glücksspielverband - Zum Rechtsmissbrauch bei selektiven Vorgehen eines Verbandes gegen Wettbewerbsverstöße von Nichtmitgliedern.
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4
Leitsätze:*1.
a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.
b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.
c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.
d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
2. Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsste - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1996 - I ZR 7/94 - Lifting-Creme; BGH, Urteil vom 23.01.1997 - I ZR 29/94 - Produktwerbung; BGH, Urteil vom 17.09.1998 - I ZR 119/96 - Bonusmeilen).
3. Ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, handelt auch dann noch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er selbst bei identischer Werbung zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1996 - I ZR 7/94 - Lifting-Creme; BGH, Urteil vom 23.01.1997 - I ZR 29/94 - Produktwerbung). Hieraus ist indes (noch) nicht zu schließen, dass ein Verband, der eindeutige Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitglieder nicht verfolgt, stets rechtsmissbräuchlich handelt. Als rechtsmissbräuchlich kann es allerdings anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, Urteil vom 23.01.1997 - I ZR 29/94 - Produktwerbung).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.03.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2390
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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